Transparenzregister

Der Hintergrund

Das im Geldwäschegesetz §§ 18 ff verankerte Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, das am 26. Juni 2017 in Kraft trat.

Für gemeinnützige Vereine (steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) gilt: Sie können ab dem Jahr 2020 davon befreit werden, Gebühren für die Führung des Transparenzregisters an die Bundesanzeiger Verlag GmbH zu zahlen. Dazu waren viele Musikvereine seit Herbst 2019 aufgefordert worden. Die Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V.  hatten sich daraufhin für eine Gebührenbefreiung eingesetzt, die hierfür nötige Gesetzesänderung wurde inzwischen beschlossen.

Eine gänzlich bürokratiearme Lösung wird allerdings voraussichtlich ab 2025 realisiert werden, bis dahin ist es notwendig, dass Vereine die Befreiung der Gebühren aktiv beantragen.

Das Transparenzregister erhält durch das Vereinsregister nur Indexdaten (Vereinsname, Sitz, Vorstände inkl. Anschriften). Die Informationen zur Gemeinnützigkeit liegen bei den Finanzämtern. Der Bund arbeitet daran, bis zum Jahr 2025 ein Gemeinnützigkeitsregister aufzubauen. Sobald dieses existiert, wäre ein automatischer Abgleich mit dem Transparenzregister und eine automatische Gebührenbefreiung möglich, dies müsste durch den Gesetzgeber ermöglicht werden.

Diese Wege gibt es, um eine Gebührenbefreiung zu beantragen

Bis dahin gibt es für Vereine drei Varianten

1. Der Verein zahlt eine jährliche Gebühr (für das Jahr 2020:  4,80 EUR)

2. Der Verein stellt einen elektronischen Antrag auf Befreiung

3. Der Verein erteilt einem Dachverband eine Vollmacht, ihn in diesem Fall zu vertreten.

Im Fall von Variante 2 muss die Gebührenbefreiung aktiv beantragt werden. Sie gilt nur auf Antrag, nicht rückwirkend und nur bei Vorlage des Freistellungsbescheids des Finanzamts. Die Befreiung kann für diejenigen Gebührenjahre, für die ein steuerbegünstigter Zweck anhand der beigefügten Unterlagen nachgewiesen wird, beantragt werden (das heißt: sofern der Freistellungsbescheid drei Jahre abdeckt kann auch die Befreiung für drei Jahre beantragt werden). Der Antrag auf Befreiung muss demnach nicht jährlich gestellt werden, sondern gilt für die gesamte Laufzeit des Freistellungsbescheids.

Eine rückwirkende Befreiung für die Jahre 2017, 2018 und 2019 ist nicht möglich. Die Befreiung kann erst ab 2020 erfolgen und gilt maximal für das Jahr rückwirkend, in dem der Antrag gestellt wurde.

Jeder Verein, der gemeinnützig ist, kann diesen Antrag stellen. Der Antragssteller muss die Vereinigung, für die die Gebührenbefreiung beantragt wird, eindeutig bezeichnen. Außerdem muss der Antragssteller seine Identität sowie seine Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen. Die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke ist mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Antragsteller wird für die Gebührenjahre von der Jahresgebühr befreit, für die ein steuerbegünstigter Zweck nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Wird der Antrag im Laufe eines begonnenen Gebührenjahres gestellt, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr.

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) kann ein Antrag auf Gebührenbefreiung nur in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden. Hierzu muss die registerführende Stelle nach § 4 Abs. 1 S. 2 TrGebV entweder eine Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung stellen. Auch wenn aus Sicherheitsgründen eine Antragstellung über Formulare auf der Webseite des Transparenzregister bevorzugt wird, werden Anträge, die per E-Mail übermittelt werden, bearbeitet und nicht abgelehnt. Der Antrag kann daher auch elektronisch an die Adresse gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de übermittelt werden.

Im Falle von Variante 3 kann ein Dachverband die Gebühren für alle Mitglieder übernehmen und/oder einen Sammelantrag auf Befreiung stellen. Auch bei einem Sammelantrag werden aber die einzelnen oben aufgeführten Unterlagen wie die Freistellungsbescheide der Vereine sowie zusätzlich eine Vollmacht jedes Vereins benötigt.

Die benötigten Unterlagen für die BeantragunG

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Formloses Antragsschreiben (genaue Bezeichnung der Vereinigung, für die die Befreiung beantragt wird, erforderlich!), Muster im Anhang
  • Auszug aus dem Vereinsregister (Nachweis der Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen)
  • Kopie des Personalausweises (Nachweis der Identität. Als Identitätsnachweise gelten ausschließlich die in § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung aufgeführten Dokumente.)
  • Freistellungsbescheid (Nachweis der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke durch das zuständige Finanzamt)
  • [Bevollmächtigung eines Anwalts, wenn ein Anwalt damit beauftragt wird, den Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen]

Ein Musteranschreiben finden Sie hier zum Download.

Gemeinsam mit unserem Dachverband, dem Bundesmusikverband Chor und Orchester e.V., arbeiten wir derzeit an einer Interimslösung, die bis zur automatischen Abwicklung für Erleichterung in der Abwicklung sorgen kann.

Laufzeit der Gebührenbefreiung

Dem Bescheid wird zu entnehmen sein, wie lange die Gebührenbefreiung für das Transparenzregister für den jeweiligen Verein gültig ist. Grundlage dafür ist die Gültigkeitsdauer des mit dem Antrag zusammen eingereichten Freistellungsbescheids vom Finanzamt.

Sobald die Gebührenbefreiung abgelaufen ist, muss ein neuer Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden. Diesem neuen Antrag auf Gebührenbefreiung müssen dann auch wieder die aktuellen Unterlagen, wie z.B. der Freistellungsbescheid vom Finanzamt, beigefügt werden.

Update:

Der Deutsche Bundestag beschloss in seiner Sitzung am 10. Juni 2021 das umstrittene Transparenzregister anzupassen. Es ergeben sich folgende Anpassungen:

Die rückwirkende Zahlungsaufforderung wird zwar nicht gestoppt, wir konnten allerdings folgende Ergebnisse erreichen:

1. Für eine Übergangszeit bis 2023 soll es eine erleichterte Befreiung von der Zahlungspflicht geben;

2.  Ab dem Jahr 2024 soll ein Antrag für die Gebührenbefreiung nicht mehr notwendig sein.

Für das Jahr 2024 ist die Umsetzung eines „Zuwendungsempfängerregisters“ geplant, welches die steuerbefreiten Vereinigungen auflisten soll. Ziel ist eine Verknüpfung von Registern und Finanzämtern. Der Freistellungsbescheid soll hier automatisch hinterlegt werden. Vereine werden dann automatisch ins Transparenzregister aufgenommen und müssen nur die sich ergebenden Änderungen kommunizieren. Außerdem trägt der Bund die Registergebühren für befreite gemeinnützige Vereine.

Für die Zeit bis zur Umsetzung eines Zuwendungsempfängerregisters konnten folgende Erleichterungen erzielt werden: Es muss pro Verein noch eine einmalige Antragstellung auf Befreiung der Gebühren bis zum Jahr 2024 erfolgen, wobei es sich hier um eine vereinfachte Art der Antragsstellung handeln soll: Die Vereine werden vom Bundesanzeiger Verlag angeschrieben und um Bestätigung der Gemeinnützigkeit gebeten, eine Übersendung von Nachweisen entfällt.

Durch den verbandsübergreifenden Protest an dem großen Aufwand für die Gebührenbefreiung konnte somit eine bürokratiearme Lösung geschaffen werden: Eine formlose Versicherung ersetzt den bis dato notwendigen Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Freistellungsbescheid.

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