Erleichterung im Ehrenamt ab 2021

Bundestag und Bundesrat haben noch im Dezember 2020 das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Gemeinsam mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde auch ein umfangreiches Paket für Ehrenamtliche und Vereine mit Gültigkeit ab 1. Januar 2021verabschiedet:

  • Die Ehrenamtspauschale wird von 720 € auf 840 € erhöht
  • Die Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400 € auf 3.000 € erhöht
  • Die Freigrenze für Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird angehoben: Sind bislang jährliche Einnahmen von 35.000 € für gemeinnützige Organisationen steuerfrei, sind es ab kommendem Jahr 45.000 €.
  • Auch das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung geändert wurde geändert: Grundsätzlich müssen gemeinnützige Organisationen jeden eingenommenen Euro spätestens im übernächsten Jahr wieder für ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke ausgegeben haben (§ 55 I Nr. 5 AO). Mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2020 haben Bundestag und Bundesrat das für Vereine, die maximal 45.000 Euro im Jahr einnehmen, geändert. Für diese entfällt das Gebot der „Zeitnahen Mittelverwendung“ zukünftig und Vereine dürfen ohne Begründung Mittel ansparen.
  • Zudem steigt nun auch für alle Vereine die Steuerfreigrenze bei Körperschaft- und Gewerbesteuer auf Gewinne beispielsweise beim Verkauf von Kuchen und Getränken bei Konzerten auf zukünftig 45.000 Euro. Bisher profitierten von dieser Regelung lediglich Sportvereine, für Musikvereine galt die niedrigere Grenze von 35.000 Euro.
  • Der vereinfachte Spendennachweis wird von 200 € auf 300 € erhöht. Das bedeutet, dass bei Spenden bis zu einem Betrag von 300 € keine Spendenquittung ausgestellt werden muss. Hier reicht der Überweisungsbeleg bzw. der Kontoauszug der Überweisung.
  • Außerdem konnte eine Einigung über die konkrete Ausgestaltung der Homeoffice-Pauschale erzielt werden: Diese kann  in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen: „Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt.“, heißt es im Änderungsantrag. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird (maximal 120 Tage). Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 EUR im Jahr begrenzt und soll in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden.

Weiterführende Informationen zum Jahressteuergesetzt finden Sie hier: Bundesfinanzministerium – Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)