Künstlersozialkasse

Musikvereine sind im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Unternehmer. Dabei spielt es für die Künstlersozialkasse keine Rolle, ob ein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. Entscheidend ist allein, ob die grundsätzliche Abgabepflicht besteht.

Die Abgabepflicht als Orchester scheidet in der Regel aus, da man bei Vereinen davon ausgeht, dass diese zum Zweck der Brauchtumspflege gemeinsam musizieren. Die Ausbildung im Musikverein kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Erteilung eines strukturierten Musikunterrichts, Erhebung von Ausbildungsbeiträgen, abgabepflichtig sein. Ebenfalls abgabepflichtig sind Entgelte an Künstler und Publizisten, die im Rahmen von Maßnahmen der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit z.B. an Grafiker, Fotografen und Texter für die Erstellung von Broschüren oder an Musiker im Rahmen eines Tages der offenen Tür, sofern die Grenze von 520 € überschritten wird. Darüber hinaus kann die grundsätzliche Abgabepflicht bestehen, wenn Sie jährlich mehr als drei Veranstaltungen durchführen und im Zusammenhang damit Künstler beauftragen, sofern mit den Veranstaltungen Einnahmen erzielt werden.