Hintergründe zu den Gebührenbescheiden des Bundesanzeiger Verlags für die Führung im Transparenzregister

Bereits im Jahr 2019 erhielten einige Vereine vom Bundesanzeiger Verlag eine Rechnung für die Führung des Transparenzregisters über eine pauschale Jahresgebühr von 2,50 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Im Januar 2020 wurde kommuniziert, dass die Eintragung im Transparenzregister für Vereine von nun an gebührenfrei und automatisiert ablaufe. Doch nun liegen bei vielen Vereinen Gebührenbescheide im Briefkasten. Die Geschäftsführerin der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (BDMV), Anita Huhn, klärt auf:

Nachdem im Jahr 2019 Rechnungen des Bundesanzeiger Verlags an Vereine versendet wurden, haben wir uns als Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. gemeinsam mit dem Präsidenten Paul Lehrieder MdB für eine bürokratiearme Lösung stark gemacht. Paul Lehrieder betont: „Es ist dringend notwendig, hier eine Erleichterung zu erringen, wir werden weiter nach einer Lösung suchen, um die bürokratischen Hürden im Ehrenamt abzubauen.“

Wir konnten schon am Jahresende 2019 die gute Nachricht mitteilen: Gemeinnützige Vereine (steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) können ab dem Jahr 2020 davon befreit werden, Gebühren für die Führung des Transparenzregisters an die Bundesanzeiger Verlag GmbH zu zahlen, die hierfür nötige Gesetzesänderung wurde inzwischen beschlossen.

Die von uns gewünschte bürokratiearme Lösung wird allerdings voraussichtlich erst ab 2025 realisiert sein, bis dahin ist es notwendig, dass Vereine die Befreiung der Gebühren aktiv beantragen. Hierzu hatten wir bereits im vergangenen Jahr eine Information sowie eine Anleitung bereitgestellt.

Das Transparenzregister erhält durch das Vereinsregister nur Indexdaten (Vereinsname, Sitz, Vorstände inkl. Anschriften). Die Informationen zur Gemeinnützigkeit liegen bei den Finanzämtern. Der Bund arbeitet daran, bis zum Jahr 2025 ein Gemeinnützigkeitsregister aufzubauen. Sobald dieses existiert, wäre ein automatischer Abgleich mit dem Transparenzregister und eine automatische Gebührenbefreiung möglich.

Bis dahin gibt es für Vereine drei Varianten:

1. Der Verein zahlt eine jährliche Gebühr (für das Jahr 2020:  4,80 EUR)

2. Der Verein stellt einen elektronischen Antrag auf Befreiung

3. Der Verein erteilt einem Dachverband eine Vollmacht, ihn in diesem Fall zu vertreten.

Im Fall von Variante 2 muss die Gebührenbefreiung aktiv beantragt werden. Die Befreiung kann für diejenigen Gebührenjahre, für die ein steuerbegünstigter Zweck nachgewiesen wird, beantragt werden. Das heißt: Wenn der Freistellungsbescheid von 2021 bis 2023 reicht, kann auch die Befreiung für diesen Zeitraum beantragt werden. Der Antrag auf Befreiung muss demnach nicht jährlich gestellt werden, sondern gilt für die gesamte Laufzeit des Freistellungsbescheids. Da der Freistellungsbescheid für die Zukunft immer nur vorläufig gilt, muss am Ende der Laufzeit ein aktualisierter Freistellungsbescheid nachgereicht werden.

Eine rückwirkende Befreiung ist nur für das Jahr der Antragsstellung möglich, und die Befreiung konnte frühestens ab 2020 beantragt werden.

Welche Unterlagen dem Antrag beigelegt werden müssen, erfahren Sie auf der Homepage der BDMV unter: https://www.bdmv.de/de/transparenzregister/. Hier haben wir auch ein Musteranschreiben bereitgestellt, welches für die Beantragung der Befreiung genutzt werden kann.

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) kann ein Antrag auf Gebührenbefreiung nur in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden. Hierzu muss die registerführende Stelle entweder eine Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung stellen. Bei Übermittlung per E-Mail kann folgende E-Mail-Adresse genutzt werden: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de.

Im Falle von Variante 3 kann ein Dachverband die Gebühren für alle Mitglieder übernehmen und/oder einen Sammelantrag auf Befreiung stellen, auch bei einem Sammelantrag werden aber die bereits bei Variante 2 notwendigen Unterlagen wie die Freistellungsbescheide der Vereine sowie zusätzlich eine Vollmacht jedes Vereins benötigt. Aus diesen Gründen wurde bislang kein Sammelantrag beantragt, wir arbeiten aber derzeit gemeinsam mit dem Bundesmusikverband Chor und Orchester e.V. daran, ein gangbares Verfahren für die Dachverbände der Amateurmusik aufzubauen.